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Architektenhonorar Das Architektenhonorar kann nicht gänzlich frei ausgehandelt werden. Es ist in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gesetzlich geregelt und bundesweit einheitlich. Die Höhe des Honorars ist abhängig von dem Umfang der beauftragten Architektenleistungen sowie den anrechenbaren Bau- und Ausbaukosten.
Auch der Schwierigkeitsgrad der Bauaufgabe schlägt bei der Honorarberechnung zu Buche – ein Krankenhaus oder eine Schule zu planen ist anspruchsvoller als eine Garage oder ein Gartenhäuschen. Eine Frage, die immer wieder auftaucht: Muss der Bauherr auch für einen „unverbindlichen“ Entwurf zahlen? Folgendes Szenario: der Bauherr hat sich kurz mit dem Architekten über seine Vorstellungen unterhalten und dieser fertigt ein paar Skizzen und kleine Entwürfe an, die er einige Tage später präsentiert. Dafür verlangt er plötzlich Geld, ohne dass er einen „formellen“ Auftrag dafür erhalten hat.
Hier gilt die Regel: Im Streitfall liegt die Beweispflicht beim Architekten. Das heißt, er muss nachweisen, dass er zumindest mündlich einen Auftrag erhalten hat und seine Vorarbeiten nicht etwa im Rahmen einer Akquisitionstätigkeit geleistet hat. Das jedoch wird schwierig. Denn der Bauherr kann vor Gericht einen mündlich erteilten Auftrag bestreiten.
Um Ärger und einen möglichen Rechtsstreit zu vermeiden, sollte der Bauherr auf jeden Fall beachten: Gerade wenn noch nicht sicher ist, was oder wie gebaut wird, sollte ein Stufenvertrag mit dem Architekten abgeschlossen werden mit einem Auftrag zunächst nur für bestimmte Leistungen, etwa für einen Vorentwurf. So kann Schritt für Schritt vorgegangen werden, um in den verschiedenen Leistungsphasen relativ flexibel zu bleiben. |
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