Aufgaben des Architekten Als „Sachwalter“ hat der Architekt dem Bauherrn gegenüber umfassende Aufklärungs-, Beratungs- und Hinweispflichten. So sollte der Architekt den Bauherren zum Beispiel über Sonderabschreibungsmodelle und EU-Fördermittel informieren, die für das Bauvorhaben relevant sind, vorausgesetzt, der Bauherr signalisiert Interesse.
Der Architekt übernimmt nur die Leistungen, die er individuell in seinem Vertrag mit dem Bauherrn vereinbart hat. Dazu gehören beispielsweise der Vorentwurf und Entwurf bis hin zu den Bauvorlagen, die für den Bauantrag notwendig sind, die Ausführungs- und Detailplanung, die Ausschreibung der Bauleistungen und Beratung bei der Vergabe, Kostenkalkulation und Kostenkontrolle sowie die Bauüberwachung. Auch wenn beim Architekten in der Regel alle Fäden zusammenlaufen, gibt es natürlich noch eine Vielzahl an Fachleuten, die an der Planung beteiligt sein können.
Zum Beispiel Bodengutachter, die eingeschaltet werden müssen, wenn auf dem Grundstück Altlasten vorhanden sind, Sonderfachleute, wie etwa der Schadstoffgutachter bei einer Sanierung, Statiker, Fachplaner für Haustechnik, Fachleute für Licht- bzw. Akustikplanung, Baujuristen, die bei der Aufstellung des Architekten- vertrages und der Gewerkeverträge hinzu gezogen werden können uvm. |