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Der Abbruch

Der Abbruch im Bauwesen bezeichnet das komplette oder teilweise Zerstören und Entsorgen von Hoch- und Tiefbauten aller Art durch einen Bauunternehmer oder durch eine Abbruchfirma. Hierbei kommen grobe Gerätschaften wie die Abrissbirne, Bagger mit Hydraulikhammer oder Longfrontbagger mit Betonzange oder Sortiergreifer zum Einsatz. Gerade bei Betonbauten kann der Abbruch ein Prozess von Monaten mit viel Lärm- und Staubentwicklung sein.

Bei größeren Bauten wird daher die Sprengung bevorzugt, sofern es die örtlichen Gegebenheiten erlauben. Sollen nur Teile abgebrochen werden, so kommen eher ãsanfteÒ Abbruchgeräte wie Betonsäge oder Kernbohrgeräte zum Einsatz. Diese finden jedoch nicht nur im Abbruch bzw. Rückbau Verwendung, sondern auch bei Umbau- und Sanierungsarbeiten. So bietet der Einsatz dieser Spezialgeräte unter anderem die Möglichkeit, nahezu staub- und erschütterungsfrei zum Beispiel Öffnungen für Fenster und Türen zu schaffen. Gerade bei Materialien wie Stahlbeton, bei dem herkömmliche Werkzeuge versagen, ist dies oftmals die einzige Möglichkeit tätig zu werden.

Bei Sanierungs- und Abbrucharbeiten können auch noch andere Probleme auftreten: Altholz ist nicht gleich Altholz! Man kann grob unterscheiden zwischen behandeltem und unbehandeltem Holz. Unbehandeltes Holz ist eher die Ausnahme. Die Entsorgung von behandeltem Holz ist teuer. Ansonsten sind die Fachleute aus der Abbruchbranche gefragt. Bei der Begutachtung des Objektes wird zuerst festgestellt, ob im Bauwerk mit Gefahrstoffen für den Menschen oder mit Schadstoffen für die Umwelt zu rechnen ist. Dies ist ein wichtiger Punkt, denn neben den Gesundheitsrisiken sind auch wirtschaftliche und rechtliche Interessen zu berücksichtigen.

So kann eine leichtsinnig übersehene Freisetzung von Gefahrstoffen sehr schnell den Strafftatbestand einer gefährlichen Körperverletzung durch Unterlassung von Schutzmaßnahmen nach §223a StGB bzw. §13 StGB erfüllen. Hier drohen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder hohe Geldstrafen. Ähnlich verhält es sich bei der unbedarften Entsorgung kontaminierter Bauabfälle. Hier drohen dem Bauherrn nach §326 StGB, umweltgefährdende Abfallbeseitigung, Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren und ebenfalls hohe Geldstrafen.
 
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