Der Architekt haftet nach dem Werkvertragsrecht gemäß §§ 631 ff BGB. Er hat als Fachmann eindeutig die Verantwortung für das Projekt. Obwohl der Architekt je nach Leistungsphase auch Dienstleistungen erbringt, wird der Architektenvertrag insgesamt juristisch als Werkvertrag betrachtet. Die Haftung für einen Werkvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beträgt fünf Jahre.
Die Verjährungsfrist aus einem Architektenvertrag beginnt erst, nachdem die Gewährleistungsfristen der Handwerksfirmen abgelaufen sind. Der Bauherr hat also lange über die Gewährleistungsfristen der Firmen hinaus einen Haftungsanspruch gegenüber dem Architekten.
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